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Allgemeine Geschäftsbedingungen der UPPERCUT die agentur GmbH

1. Geltung, Vertragsabschluss

1.1 Die UPPERCUT die agentur GmbH (im Folgenden „Uda“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Uda und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.2 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der Uda schriftlich bestätigt werden.

1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern dies nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht die Uda ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch die Uda bedarf es nicht.

1.4 Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht. Auf die Bedeutung des Schweigens wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.

1.5 Die Angebote der Uda sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben. Wenn nicht anders angegeben, haben Angebote der Uda eine Gültigkeit von 14 Tagen.

2. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden

2.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.

2.2 Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Uda. Innerhalb des vom Kunden vorgegebenen Rahmens ist Uda bei der Erfüllung des Auftrags weisungsfrei und hat Gestaltungsfreiheit. Insbesondere ist Uda an keinerlei Arbeitsort oder Arbeitszeit gebunden.

2.3 Alle Leistungen der Uda (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt.

2.4 Sofern für die Leistungserbringung seitens Uda erforderlich, sorgt der Kunde dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang förderliches Arbeiten erlauben. Der Kunde wird der Uda zeitgerecht und vollständig, auch ohne besondere Aufforderung der Uda, alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie über alle Umstände informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, selbst wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Uda wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

2.5 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen Rechteclearing), und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Uda haftet im Fall bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Uda wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Uda schad- und klaglos. Er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen – insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Uda bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Uda hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

3. Sicherung der Unabhängigkeit

3.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

3.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit von beauftragten Dritten und/oder Mitarbeitern von Uda zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Kunden auf Anstellung bzw. für die Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

4. Konzept- und Ideenschutz

4.1 Hat der potenzielle Kunde die Uda vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die Uda dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:

4.2 Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Uda treten der potenzielle Kunde und die Uda in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen diese AGB zugrunde.

4.3 Der potenzielle Kunde anerkennt, dass die Uda bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.

4.4 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Uda ist dem potenziellen Kunden schon aufgrund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.

4.5 Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den
Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, selbst wenn sie keine Werkhöhe erreichen.

4.6 Der potenzielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Uda im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.

4.7 Sofern der potenzielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der Uda Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist oder rechtmäßig benutzen durfte, so hat er dies der Uda binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.

4.8 Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Uda dem potenziellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Uda dabei verdienstlich wurde.

4.9 Der potenzielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der Uda ein.

5. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter / Social-Media-Kanäle

5.1 Die Uda ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).

5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden. Die Uda wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.

5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht werden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Fall einer Kündigung des Uda-Vertrages aus wichtigem Grund.

5.4 Social-Media-Kanäle
5.4.1 Die Uda weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z. B. Facebook, Instagram, Twitter, TikTok, YouTube, LinkedIn, Xing, Pinterest – im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen, -auftritte und -musik aus beliebigem Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von der Uda nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen, -auftritte und -musik grundlosentfernt werden.
5.4.2 Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Der Aufwand dafür wird dem Kunden von der Uda nach vereinbartem Stundensatz in Rechnung gestellt.
5.4.3 Die Uda arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag des Kunden zugrunde. Der Kunde anerkennt ausdrücklich, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen.
5.4.4 Die Uda beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social-Media-Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann die Uda nicht dafür einstehen, dass beauftragte Kampagnen auch jederzeit abrufbar sind.

6. Termine

6.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Uda schriftlich zu bestätigen.

6.2 Von Uda schriftlich bestätigte Termine, die vom Kunden später als zwei (2) volle Werktage (mindestens 48 Stunden) vor Beginn des jeweiligen Termins abgesagt oder verschoben werden, sind vom Kunden voll zu bezahlen. Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Uda aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat – z. B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse –, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und die Uda berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

6.3 Befindet sich die Uda in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der Uda schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen – ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

7. Vorzeitige Auflösung

7.1 Die Uda ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

7.2 die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;

7.3 der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z. B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt;

7.4 berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Uda weder Vorauszahlungen leistet, noch vor Leistung der Uda eine taugliche Sicherheit leistet.

7.5 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Uda fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

7.6 Hinsichtlich Leistungen der Uda, die als Dauerschuldverhältnis ausgestaltet sind (z. B. Abomodelle, wiederkehrende Stundenpauschalen etc.), gilt, sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart, eine Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr, die sich fortlaufend um ein weiteres Jahr verlängert, wenn er nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten mit einem schriftlichen Kündigungsschreiben gekündigt wird. Der Kunde, ist er Verbraucher iSd KSchG, wird auf dieses Kündigungsrecht gesondert hingewiesen.

8. Honorar / Entgelt

8.1 Wenn nichts anderes (z. B. Vorauszahlung) vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Uda für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Uda ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 5.000,00 oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, ist die Uda berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen. Zum Abruf von angemessenen Akontozahlungen ist Uda ungeachtet des jährlichen Budgets berechtigt.

8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Uda für die erbrachten Leistungen sowie für die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.

8.3 Alle Leistungen der Uda, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Uda erwachsenden Barauslagen, Spesen, Reisekosten etc. sind vom Kunden zusätzlich zu ersetzen.

8.4 Kostenvoranschläge der Uda sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Uda schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Uda den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.

8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Uda – unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese – einseitig ändert oder abbricht, hat er der Uda die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Uda begründet ist, hat der Kunde der Uda darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Uda bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Uda, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte. Vielmehr sind nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen unverzüglich der Uda zurückzustellen.

8.6 Im Fall der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist Uda von ihrer Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, bis zur Bezahlung befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.

8.7 Das Honorar für Leistungen der Uda, die als Dauerschuldverhältnis ausgestaltet sind (z. B. Abomodelle, wiederkehrende Stundenpauschalen etc.), ist wertgesichert. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße dient die jeweils für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis einschließlich 3 % bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage für die Neufestsetzung des Honorars zum nächsten vereinbarten Verrechnungszeitpunkt als auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat. Alle Veränderungsraten sind auf 2 Dezimalstellen zu runden.

9. Zahlung, Eigentumsvorbehalt

9.1 Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der Uda gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Uda.

9.2 Barauslagen für im Auftrag des Kunden zu beauftragende Drittleistungen, wie insbesondere Ad-Schaltungen, sind vom Kunden vorab zu bezahlen und werden von der Uda erst nach vollständigem Zahlungseingang beauftragt bzw. zur Ausführung gebracht.

9.3 Hinsichtlich der Leistungen der Uda, die als Dauerschuldverhältnis ausgestaltet sind (z. B. Abomodelle, wiederkehrende Stundenpauschalen etc.), sind – sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart – erstmalige Entgelte vor Leistungserbringung mit Rechnungslegung und folgende Entgelte jährlich im Voraus fällig. Die Rechnungslegung erfolgt per Dauerrechnung zu Beginn der Folgeperiode.

9.4 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der Uda die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.

9.5 Im Fall des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Uda sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

9.6 Weiters ist die Uda nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.

9.7 Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Uda für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).

9.8 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Uda aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Uda schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

10. Eigentumsrecht und Urheberrecht

10.1 Alle Leistungen der Uda, einschließlich jener aus Präsentationen (z. B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Scribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelner Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Uda und können von der Uda jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen der Uda jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Uda setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Uda dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Uda, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.

10.2 Allfällige Web- und Cloud-Services unterliegen den jeweiligen Nutzungsbedingungen, die die Regelungen dieser AGB ergänzen. Im Fall von Widersprüchen zwischen diesen AGB und derartigen Nutzungsbedingungen gehen die in den Nutzungsbedingungen enthaltenen Regelungen allfälligen widersprechenden Regelungen dieser AGB vor.

10.3 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Uda, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Uda und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig. Die Herausgabe aller sogenannten „offenen Dateien“ wird damit ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil. Uda ist nicht zur Herausgabe verpflichtet. Das heißt, ohne vertragliche Abtretung der Nutzungsrechte auch für „elektronische Arbeiten“ hat der Kunde keinen Rechtsanspruch darauf.

10.4 Für die Nutzung von Leistungen der Uda, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Uda erforderlich. Dafür steht der Uda und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

10.5 Für die Nutzung von Leistungen der Uda bzw. von Werbemitteln, für die die Uda konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Uda-Vertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung der Uda notwendig.

10.6 Für Nutzungen gemäß Punkt 10.3 steht der Uda im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Uda-Vergütung zu – im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Uda-Vergütung mehr zu zahlen.

10.7 Der Kunde haftet der Uda für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.

11. Kennzeichnung

11.1 Die Uda ist berechtigt, bei allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Uda und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

11.2 Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, ist in allen angebotenen Preisen der Uda ein Referenzkundenrabatt enthalten. Für die Gewährung dieses Rabatts räumt der Kunde der Uda das Recht ein, den Kunden im folgenden Umfang – vorbehaltlich des jederzeit möglichen schriftlichen Widerrufs des Kunden – als Referenzkunden zu nennen:

11.3 Kurze Projektzusammenfassung als Text

11.4 Exemplarischer Screenshot oder Grafik

11.5 Nennung des Kunden samt Firmenlogo

11.6 auf Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Webseite, in sozialen Medien und Kundenpräsentationen.

12. Gewährleistung

12.1 Sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart, übernimmt Uda in keinem Fall eine Erfolgsgarantie im Sinne quantifizierbarer Erfolge von Werbemaßnahmen, Kampagnen oder sonstigen Leistungen.

12.2 Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Uda, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen – andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

12.3 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Uda zu. Die Uda wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Uda alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Uda ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Uda mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Kunden, die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.

12.4 Es obliegt auch dem Kunden, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Uda ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Uda haftet im Fall leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von
Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.

12.5 Uda trifft keine wie immer geartete Haftung für Unterbrechungen hinsichtlich Internet-Dienstleistungen und Software, welche nicht in ihrem Einflussbereich liegen. Uda übernimmt keine Gewähr, dass alle vertragsgegenständlichen Services ohne Unterbrechungen zugänglich sind und dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können. Weiters wird keine Gewähr übernommen, dass gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben. Uda haftet nicht für Handlungen Dritter im Netzwerkbereich und übernimmt keinerlei Verantwortung für Schäden, die Dritte dem Kunden im Zuge des Netzwerkbetriebes oder durch dessen Ausfall zufügen. Außerdem behält sich Uda Standzeiten für die Systemwartung und Administration der vertragsgegenständlichen Services vor, die keiner expliziten Verständigung bedürfen. Außerdem übernimmt Uda keine Gewähr für Störungen und Ausfälle seitens der Unternehmen und Institutionen, die einen weltweiten Netzwerkbetrieb ermöglichen und deren Netzwerkinfrastruktur der Kunde benützt, um eine Verbindung zum jeweiligen Service herzustellen – zumal eine Verbindung mit dem Service eine einwandfreie Netzwerkkommunikation voraussetzt.

12.6 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der Uda gemäß § 933b Abs 1 AGBG erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde, ist er Unternehmer iSd § 1KSchG, ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossen.

13. Haftung und Produkthaftung

13.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Uda und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen – gleichgültig, ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss oder wegen mangelhafter bzw. unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Uda ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.

13.2 Jegliche Haftung der Uda für Ansprüche, die aufgrund der von der Uda erbrachten Leistung (z. B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Uda ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Uda nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter. Der Kunde hat die Uda diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

13.3 Schadenersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens, jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Uda. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.

13.4 Die vorstehenden haftungsbeschränkenden Regelungen gelten nicht für die Haftung bei vorsätzlicher Schädigung, bei Personenschäden oder einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

14. Anzuwendendes Recht

14.1 Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der Uda und dem Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand, Allgemeine Bestimmungen

15.1 Erfüllungsort ist der Sitz von Uda. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Uda die Ware
dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.

15.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Uda und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das am Sitz der Uda sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Uda berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

15.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

15.4 Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

15.5 Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Stand 08/22

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